§ 59a GKG - Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.