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§ 59a GKG - Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand 13.10.2023
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§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.