§ 8 GKG - Strafsachen, Bußgeldsachen
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Diskussion zu § 8 GKG
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15.07.2025 17:05