§ 8 Strafsachen, BußgeldsachenIn Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Diskussion zu § 8 GKG
LX
13.08.2025 16:30
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