§ 20 Entschädigung für ZeitversäumnisDie Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Diskussion zu § 20 JVEG
LX
26.07.2025 11:44
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