Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1.
im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2.
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
4100Grundgebühr ..........44,00 bis 396,00 €176,00 €
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101Gebühr 4100 mit Zuschlag ..........44,00 bis 495,00 €216,00 €
4102Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
5. Sühneterminen nach § 380 StPO44,00 bis 330,00 €150,00 €
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
4103Gebühr 4102 mit Zuschlag ..........44,00 bis 413,00 €183,00 €
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104Verfahrensgebühr ..........44,00 bis 319,00 €145,00 €
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
4105Gebühr 4104 mit Zuschlag ..........44,00 bis 399,00 €177,00 €
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ..........
44,00 bis 319,00 €

145,00 €
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag ..........44,00 bis 399,00 €177,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren ..........
77,00 bis 528,00 €

242,00 €
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag ..........77,00 bis 660,00 €295,00 €
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109



121,00 €
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109


242,00 €
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ..........
55,00 bis 352,00 €

163,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1.
vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.
im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag ..........55,00 bis 440,00 €198,00 €
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren ..........
88,00 bis 616,00 €

282,00 €
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag ..........88,00 bis 770,00 €343,00 €
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115



141,00 €
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115


282,00 €
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG ..........

110,00 bis 759,00 €


348,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag ..........110,00 bis 949,00 €424,00 €
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren ..........
143,00 bis 1 023,00 €

466,00 €
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag ..........143,00 bis 1 279,00 €569,00 €
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121



233,00 €
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121


466,00 €
Berufung
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ..........88,00 bis 616,00 €282,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag ..........88,00 bis 770,00 €343,00 €
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ..........
88,00 bis 616,00 €

282,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag ..........88,00 bis 770,00 €343,00 €
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127



141,00 €
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127


282,00 €
Revision
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ..........132,00 bis 1 221,00 €541,00 €
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag ..........132,00 bis 1 526,00 €663,00 €
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ..........
132,00 bis 616,00 €

300,00 €
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag ..........132,00 bis 770,00 €361,00 €
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133



150,00 €
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133


300,00 €
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
4136Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ..........in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
4137Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ..........
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4138Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ..........in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4139Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ..........
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4140Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ..........in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
4141Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........in Höhe der Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1.
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2.
das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3.
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
4.
das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
4142Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..........
1,0

1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.
4143Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ..........
2,0

2,0
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
4144Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ..........
2,5

2,5
4145Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird ..........

0,5


0,5
4146Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ..........


1,5



1,5
4147Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 entsteht ..........


in Höhe der Verfahrensgebühr
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a)
in der Sicherungsverwahrung,
b)
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c)
in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ..........

66,00 bis 737,00 €


321,00 €
4201Gebühr 4200 mit Zuschlag ..........66,00 bis 921,00 €395,00 €
4202Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ..........
66,00 bis 330,00 €

158,00 €
4203Gebühr 4202 mit Zuschlag ..........66,00 bis 413,00 €192,00 €
4204Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung ..........
33,00 bis 330,00 €

145,00 €
4205Gebühr 4204 mit Zuschlag ..........33,00 bis 413,00 €178,00 €
4206Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..........33,00 bis 330,00 €145,00 €
4207Gebühr 4206 mit Zuschlag ..........33,00 bis 413,00 €178,00 €
Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
4300Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
1. zur Begründung der Revision,
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB ..........66,00 bis 737,00 €321,00 €
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
4301Verfahrensgebühr für
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder
6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ..........44,00 bis 506,00 €220,00 €
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
4302Verfahrensgebühr für
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung ..........
33,00 bis 319,00 €

141,00 €
4303Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ..........
33,00 bis 330,00 €
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
4304Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) ..........
3 850,00 €


Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1.
für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2.
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
5100Grundgebühr ..........33,00 bis 187,00 €88,00 €
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € ..........
22,00 bis 121,00 €

57,00 €
5102Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ..........
22,00 bis 121,00 €

57,00 €
5103Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € ..........
33,00 bis 319,00 €

141,00 €
5104Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ..........
33,00 bis 319,00 €

141,00 €
5105Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ..........
44,00 bis 330,00 €

150,00 €
5106Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ..........
44,00 bis 330,00 €

150,00 €
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € ..........
22,00 bis 121,00 €

57,00 €
5108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren ..........
22,00 bis 264,00 €

114,00 €
5109Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € ..........
33,00 bis 319,00 €

141,00 €
5110Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren ..........
44,00 bis 517,00 €

224,00 €
5111Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ..........
55,00 bis 385,00 €

176,00 €
5112Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren ..........
88,00 bis 616,00 €

282,00 €
Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
5113Verfahrensgebühr ..........88,00 bis 616,00 €282,00 €
5114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag ..........88,00 bis 616,00 €282,00 €
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
5115Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........



in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2.
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
3.
der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
4.
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder
5.
das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
5116Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..........
1,0

1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.
Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten
5200Verfahrensgebühr ..........22,00 bis 121,00 €57,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.