§ 31a RVG - Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 31a RVG
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19.06.2025 08:46