§ 31b RVG - Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Diskussion zu § 31b RVG
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19.06.2025 05:55