§ 31b RVG - Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
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§ 31b Gegenstandswert bei ZahlungsvereinbarungenIst Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Diskussion zu § 31b RVG
LX
19.06.2025 05:55
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