schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.