§ 40 RVG - Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
Diskussion zu § 40 RVG
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27.06.2025 23:46