§ 44 RVG - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
Diskussion zu § 44 RVG
LX
20.06.2025 14:18