§ 54 RVG - Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
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§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten RechtsanwaltsHat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.