§ 57 RVG - Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
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§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der VerwaltungsbehördeGegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Diskussion zu § 57 RVG
LX
30.06.2025 00:39
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