§ 11 GebrMV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
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§ 11 Übergangsregelung für künftige ÄnderungenFür Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.