§ 11 GebrMV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.