§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen: - 1.
Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
- 2.
Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
- 3.
Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.