§ 8 HalblSchV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Diskussion zu § 8 HalblSchV
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19.06.2025 06:33