§ 8 HalblSchV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.