§ 8 HalblSchV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
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§ 8 Übergangsregelung für künftige ÄnderungenFür Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Diskussion zu § 8 HalblSchV
LX
19.06.2025 06:33
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