Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Eingangsformel Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-​Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent-​ und Markenamt:

Teil 1. Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten (1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent-​ und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-​Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-​Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-​Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-​ und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 2. Verfahren bis zur Eintragung

Abschnitt 1. Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent-​ und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-​ und Markenamt maßgebend.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3 Inhalt der Anmeldung (1) Die Anmeldung muss enthalten:
1.
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
2.
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
3.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
1.
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
2.
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.