Abschnitt 3. Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent-​ und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53 Löschungsantrag (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent-​ und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
5.
Gründe für die Löschung.
§ 54 Akteneinsicht In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent-​ und Markenamt Einsicht in die Akten.
§ 55 (weggefallen)

Teil 7. Schlussvorschriften

§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.