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§ 37 MarkenV - Verlängerung durch Gebührenzahlung
Stand 31.03.2019
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§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.