§ 37 MarkenV - Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.