§ 48 Veröffentlichung des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: - 1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.