§ 50 Einspruch (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: - 1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- 3.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.