§ 5 FSBeitrV - Säumniszuschlag
§ 5 Säumniszuschlag Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
Diskussion zu § 5 FSBeitrV
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15.06.2025 01:43