§ 6 DrittelbG - Wahlvorschläge
§ 6 Wahlvorschläge Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Diskussion zu § 6 DrittelbG
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06.06.2025 02:09