§ 1 Anwendungsbereich (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.