§ 12 FrSaftErfrischGetrTeeV - Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Teilen
§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder KleinkinderBis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.