§ 12 FrSaftErfrischGetrTeeV - Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
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§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder KleinkinderBis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.