den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
2.
den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet werden können; dieses Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.
Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.