betrieben werden (sogenannte „E-​fuel-only“-​Fahrzeuge),
3.
eine Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen,
4.
einen klareren Ausweis der Belastung über den Lebenszyklus des Fahrzeugs
a)
aufgrund der CO-​Bepreisung von Energieträgern und
b)
aufgrund der Kraftfahrzeugsteuer sowie
5.
einen klareren Ausweis der Lebenszyklus-​Emissionen der Energieträger.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.




1.
Die Größe des Hinweises hat 297 mm x 210 mm (DIN A4) zu betragen.
2.
Der Hinweis ist einheitlich nach den Mustern in Teil II zu erstellen. Auf dem Hinweis darf auch eine andere Schriftart verwendet werden als die in den Mustern verwendete, wenn
a)
die Schriftfarbe unverändert bleibt,
b)
der mindestens einzuhaltende Schriftgrad gewahrt wird und
c)
die gewählte Schriftart einheitlich auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.
Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.
3.
Die Überschrift der Hinweise („Information über den Energieverbrauch und die CO-​Emissionen des neuen Pkw“) muss im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt sein. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung für gebrauchte Personenkraftwagen muss die Überschrift zu „Information über den Energieverbrauch und die CO-​Emissionen des gebrauchten Pkw“ geändert und im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt werden. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung von neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-​Werte vorliegen, ist der Überschrift das Wort „(vorläufig)“ im Schriftgrad 26 pt fett anzufügen.
4.
Nach der Überschrift sind im ersten Kasten folgende Angaben zum jeweiligen Fahrzeug zu machen:
a)
Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b)
Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c)
Antriebsart des Personenkraftwagens sowie
d)
Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung, unterschieden lediglich nach den Begriffen Benzin, Diesel oder komprimiertem Erdgas sowie gegebenenfalls nach anderen Energieträgern; bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei“ verzichtet werden).
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht un‑