terschreiten.
5.
Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte
a)
des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder Strom) („CO-​Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
b)
der CO-​Emissionen („CO-​Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich („CO-​Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO-​Emissionen „0“ eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO-​Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-​Regelung Nr. 154 anzugeben („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
6.
Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift „CO-​Klasse“ und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO-​Emissionen kombiniert“ eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO-​Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf Grundlage der CO-​Emissionen gewichtet kombiniert“ sowie rechts danebenstehend „bei entladener Batterie“. Die Einteilung in die jeweiligen CO-​Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO-​Emissionen des Kraftfahrzeugs. Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO-​Klassen zu verwenden:
A
100 % Cyan, 100 % Gelb
B
70 % Cyan, 100 % Gelb
C
30 % Cyan, 100 % Gelb
D
100 % Gelb
E
30 % Magenta, 100 % Gelb
F
70 % Magenta, 100% Gelb
G
100 % Magenta, 100 % Gelb
Die CO-​Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO-​Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO-​Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO-​Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben. Der zweite