- terschreiten.
- 5.
- Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte
- a)
- des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder Strom) („CO-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
- b)
- der CO-Emissionen („CO-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung).
- Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
- 6.
- Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift „CO-Klasse“ und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO-Emissionen kombiniert“ eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf Grundlage der CO-Emissionen gewichtet kombiniert“ sowie rechts danebenstehend „bei entladener Batterie“. Die Einteilung in die jeweiligen CO-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO-Emissionen des Kraftfahrzeugs. Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO-Klassen zu verwenden:
- A
- 100 % Cyan, 100 % Gelb
- B
- 70 % Cyan, 100 % Gelb
- C
- 30 % Cyan, 100 % Gelb
- D
- 100 % Gelb
- E
- 30 % Magenta, 100 % Gelb
- F
- 70 % Magenta, 100% Gelb
- G
- 100 % Magenta, 100 % Gelb