- Pfeil gibt die CO-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für „kombiniert (erhaltend)“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an. Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
- 7.
- Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen.Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:
- a)
- der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung und
- b)
- der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung.
- a)
- der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
- b)
- die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Kraftstoffverbrauchs.
- a)
- der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
- b)
- die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Stromverbrauchs.
- 8.
- Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15 000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis). Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom-