oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.Anschließend sind die CO-​Kosten als „Mögliche CO-​Kosten über die nächsten 10 Jahre (15 000 km/Jahr)“ anzugeben. Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO-​Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO-​Preisprognosen zu verdeutlichen. Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO-​Preis ist anzugeben. Die CO-​Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO-​Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO-​Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt. Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben. Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO-​Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO-​Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind. Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO-​Kosten zu berechnen. Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO-​Preis zu Grunde. Die einzelnen Angaben zu den CO-​Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO-​Preise multipliziert wird mit den CO-​Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden. Für die Berechnung der anzugebenden CO-​Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO-​Preise zugrunde zu legen:

CO-Kostenangenommener durchschnittlicher CO-Preis in Euro pro Tonne
Angabe 1115,00
Angabe 2 50,00
Angabe 3190,00


Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO-​Preise jährlich auf seiner Homepage. Die CO-​Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Solange keine aktualisierten CO-​Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO-​Preise maßgeblich. Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben. Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung „befristet steuerbefreit“ im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt. Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahr‑