- zeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
- 9.
- Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO-Kosten maßgeblichen zehnjährigen Zeitraumes). Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
- 10.
- Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen. Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.
- 1.
- Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:
- 2.
- Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:
- 3.
- Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:
- 4.
- Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
- 5.
- Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil I |
Aushang |
- 1.
- Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.
- 2.
- Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.
- 3.
- Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
- 4.
- Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:
"Energieverbrauch, CO-Emissionswerte und CO-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke (N. N.)". |
- 5.
- Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromver‑