(5) Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(6) Für die Angaben zu den CO-​Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.
(7) „Übereinstimmungsbescheinigung“ im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist „Personenkraftwagen“ (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
2.
ist ein Personenkraftwagen „neu“, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und
a)
dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller
oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder
b)
der einen Kilometerstand von 1 000 Kilometern oder weniger aufweist;
3.
ist ein Personenkraftwagen „gebraucht“, sofern er nicht neu ist;
4.
ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende Merkmale gemeinsam:
a)
Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,
b)
Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:
aa)
die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,
bb)
bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges,
cc)
bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,
dd)
bei einem Verbrennungsmotor das Hubvolumen und
ee)
bei einem Elektromotor die Motorhöchstleistung oder die maximale Nenndauerleistung,
c)
Zahl, Lage und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen,
d)
Art des Aufbaus gemäß Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, zum Beispiel Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-​