Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug, Pkw-​Pick-up, und
e)
Art des Kraftstoffs oder des Energieträgers;
5.
ist „WLTP-​Wert“ ein Wert, der nach den in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-​ und -​wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurde;
6.
ist „Langzeitmiete“ die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt überlassene Nutzung eines modellspezifisch ausgewählten oder konfigurierten neuen Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger;
7.
ist „Fabrikmarke“ der Firmenname des Herstellers gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung;
8.
ist „Fahrzeug-​Identifizierungsnummer“ die international genormte, 17-​stellige Seriennummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist;
9.
ist „Hersteller“ der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in
Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
10.
ist „Händler“ jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen
a)
ausstellt,
b)
zum Kauf anbietet,
c)
zur Langzeitmiete anbietet oder
d)
zum Leasing anbietet;
11.
ist „Kunde“ eine Person, die für einen möglichen Kauf, eine Langzeitmiete oder ein mögliches Leasing eines Personenkraftwagens einen Verkaufsort aufsucht, um sich dort über die Eigenschaften eines Personenkraftwagens zu informieren;
12.
ist „Verkaufsort“ ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Ausstellungsgelände; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; hingegen handelt es sich nicht um einen Verkaufsort, wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht dazu dient, neue Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anzubieten;
13.
ist „Kraftstoff“ flüssiger Kraftstoff oder komprimiertes Erdgas; maßgeblich ist der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung, die verwendet werden muss zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-​ und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), in der jeweils geltenden Fassung;
14.
ist „Kraftstoffverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Perso‑