nenkraftwagens von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff;
15.
ist „anderer Energieträger“ Strom oder Wasserstoff;
16.
ist „Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an elektrischer Energie;
17.
ist „Energieverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an Kraftstoff, Wasserstoff oder elektrischer Energie;
18.
sind „CO-​Emissionen“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten spezifischen CO-​Emissionen eines neuen Personenkraftwagens;
19.
ist „elektrische Reichweite“ die Strecke, die von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen auf elektrische Weise zurückgelegt werden kann und auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wird;
20.
ist „Masse des Fahrzeugs“ die tatsächliche Masse des Fahrzeugs, die der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung entspricht;
21.
ist „Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor“ ein Fahrzeug, dessen mechanischer Antrieb ganz oder teilweise auf Basis einer periodisch arbeitenden Wärmekraftmaschine beruht, die mit flüssigen Kraftstoffen, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff betrieben wird;
22.
ist „extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-​ und einem Elektromotor, wobei der Strombedarf auch durch externe Aufladung gedeckt werden kann entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1151;
23.
ist „rein elektrisch betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem reinen Elektroantrieb nach Artikel 2 Nummer 34 der
Verordnung (EU) 2017/1151;
24.
ist „Brennstoffzellenfahrzeug” ein Fahrzeug nach Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) 2017/1151 mit einem elektrischen Antrieb, bei dem der Strom durch eine mit Wasserstoff beschickte Brennstoffzelle im Fahrzeug erzeugt wird;
25.
ist „Antriebsart“ eines Fahrzeugs die Art der Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Plug-​In-Hybrid, Brennstoffzelle);
26.
ist „Werbeschrift“ jede Druckschrift, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dazu zählen insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
27.
ist „Werbematerial“ jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dies umfasst auch
a)
Texte, Bilder und Videos auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Hersteller, Unternehmen, Organisationen oder Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbieten, sowie
b)
Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
28.
ist „Verbreitung in elektronischer Form“ die Verbreitung von Informationen, die durch Geräte für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;