29.
ist „Online-​Videoportal” eine Plattform im Internet, die es ermöglicht, audiovisuelles Material zu veröffentlichen, zu bewerten oder anzuschauen;
30.
sind „elektronische, magnetische oder optische Speichermedien“ alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können.
(2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp“, „Variante“ und „Version“ sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-​, Varianten-​ und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
(3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert „Innenstadt“, „Stadtrand“, „Landstraße“ und „Autobahn“. Dabei entspricht
1.
„Innenstadt“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Niedrig“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
2.
„Stadtrand“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Mittel“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
3.
„Landstraße“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Hoch“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
4.
„Autobahn“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Höchstwert“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
5.
„Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ dem Kraftstoffverbrauchswert „kombinierter Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und
6.
„Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ dem Stromverbrauchswert „Stromverbrauch EC, kombiniert“ nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151.
§ 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO-​Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort (1) Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass
1.
ein Hinweis, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO-​Emissionen, die elektrische Reichweite, die Energiekosten, die Kraftfahrzeugsteuer, die CO-​Kosten sowie die CO-​Klassen dieses Fahrzeugs enthält,
a)
an dem ausgestellten Fahrzeug angebracht ist oder
b)
in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht ist, dass der Hinweis deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann, und
2.
ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht ist, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO-​Emissionen, die elektrische Reichweite und die CO-​Klassen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder am Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.
Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit