sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-​Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
1.
gebrauchte Personenkraftwagen,
2.
neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert worden sind,
3.
neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den Käufer, den Mieter oder den Leasingnehmer bereitstehen, oder
4.
neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-​Werte vorliegen.
Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-​Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-​Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.
§ 3a Zuweisung zu einer CO-​Klasse (1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO-​Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO-​Klassen zuweisen:
CO-KlasseWert der kombinierten CO-Emissionen
(in Gramm CO je Kilometer)
A0
B1 bis 95
C96 bis 115
D116 bis 135
E136 bis 155
F156 bis 175
G176 und mehr
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO-​Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO-​Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO-​Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO-​Klasse ist der Wert der CO-​Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.
§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO-​Emissionen (1) Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO-​Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
(2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Lang‑