§ 3a Pkw-EnVKV - Zuweisung zu einer CO<SUB>2</SUB>-Klasse
§ 3a Zuweisung zu einer CO-Klasse (1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO-Klassen zuweisen:
CO-KlasseWert der kombinierten CO-Emissionen
(in Gramm CO je Kilometer)
A0
B1 bis 95
C96 bis 115
D116 bis 135
E136 bis 155
F156 bis 175
G176 und mehr
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO-Klasse ist der Wert der CO-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.