- bb)
- die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
- d)
- die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
- 4.
- für jede Kraftstoffart, für Wasserstoff und für Strom gesondert eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen unter Angabe der CO-Klassen, des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für den Energieverbrauch und des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für die CO-Emissionen, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten Werten für die CO-Emissionen. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist eine Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen jedoch unter Angabe des kombinierten Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite aufzunehmen, beginnend mit dem Modell mit den niedrigsten Verbrauchswerten.
Anlage 4 (zu § 5)
Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO-Emissionen von neuen Personenkraftwagen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO-Emissionen von neuen Personenkraftwagen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil I |
Werbeschriften |
- 1.
- Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:
- a)
- der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- b)
- der kombinierte Wert für die CO-Emissionen („CO-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO-Emissionen („CO-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
- c)
- die CO-Klasse oder die CO-Klassen.