4.
einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO-​Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist.

Teil II
1.
einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO-​Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Fahrzeugs sowie des Kraftstoffs oder der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO-arm erzeugtem Kraftstoff oder erzeugter Energie den CO-​Ausstoß insgesamt verringern kann;
2.
eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge.
3.
für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:
a)
der Hubraum,
b)
die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c)
der Typ,
d)
die Getriebeart,
e)
die Masse des Fahrzeugs („tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nach Nummer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung),
f)
Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
aa)
Benzin,
bb)
Diesel,
cc)
komprimiertes Erdgas oder
dd)
gegebenenfalls anderen Energieträgern;bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
g)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch („Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
h)
der kombinierte Wert für die CO-​Emissionen („CO-​Emissionen“ nach Nummer 49.1) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO-​Emissionen („CO-​Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
i)
die CO-​Klasse oder die CO-​Klassen und
j)
das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel.
Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
a)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
b)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c)
bei der Angabe der Leistung getrennt
aa)
die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),