- 4.
- einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist.
Teil II |
- 1.
- einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Fahrzeugs sowie des Kraftstoffs oder der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO-arm erzeugtem Kraftstoff oder erzeugter Energie den CO-Ausstoß insgesamt verringern kann;
- 2.
- eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge.
- 3.
- für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:
- a)
- der Hubraum,
- b)
- die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
- der Typ,
- d)
- die Getriebeart,
- e)
- die Masse des Fahrzeugs („tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nach Nummer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- f)
- Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
- aa)
- Benzin,
- bb)
- Diesel,
- cc)
- komprimiertes Erdgas oder
- dd)
- gegebenenfalls anderen Energieträgern;bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
- g)
- der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch („Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- h)
- der kombinierte Wert für die CO-Emissionen („CO-Emissionen“ nach Nummer 49.1) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO-Emissionen („CO-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- i)
- die CO-Klasse oder die CO-Klassen und
- j)
- das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel.
- a)
- der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
- b)
- der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
- bei der Angabe der Leistung getrennt
- aa)
- die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),