§ 6 Pkw-EnVKV - Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen
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§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von BezeichnungenEs ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO-Kosten oder zur CO-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
1.
den Kunden oder Werbeempfänger über die nach dieser Verordnung notwendigen Angaben zu täuschen,
2.
Irrtümer oder Missverständnisse über diese Angaben hervorzurufen oder
3.
die Vergleichbarkeit der Angaben zu unterschiedlichen neuen Personenkraftwagen einzuschränken.