§ 12 WODrittelbG - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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§ 12 Bekanntmachung der WahlvorschlägeSpätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3).