die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1.
ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
2.
die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.