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§ 22 WODrittelbG - Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens
Stand 30.09.2015
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§ 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens
(1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.