§ 48 WODrittelbG - Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.