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§ 48 WODrittelbG - Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
Stand 30.09.2015
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§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.