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§ 49 WODrittelbG - Stimmabgabe
Stand 30.09.2015
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§ 49 Stimmabgabe
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.