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§ 50 WODrittelbG - Berechnung der Fristen
Stand 30.09.2015
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§ 50 Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.