§ 18 SchwarzArbG - Auskunft an die betroffene Person
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§ 18 Auskunft an die betroffene PersonFür die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.