§ 20 SchwarzArbG - Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.