Open user menu
§ 23 SchwarzArbG - Rechtsweg
Stand 06.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 23 Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.