§ 4 Leistungspflichtige (1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:
1.
Verkehrs-​ und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,
2.
Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,
3.
sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations-​ und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.
(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs-​ und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
§ 5 Verpflichtungsbescheid (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Leistungsdauer Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger (1) Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):
1.
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe,
2.
Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
3.
Bundespolizeipräsidium,
4.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte,
5.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
6.
Robert Koch-​Institut,
7.
Paul-​Ehrlich-Institut,
8.
Deutsche Bundesbank,
9.
Bundesamt für Strahlenschutz,
10.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
11.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung.
Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde.
(1a) Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Ver‑