Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

§ 1 Zweck (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
1.
im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags,
2.
bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist,
3.
zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
4.
im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen
für den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig.
§ 2 Anwendung (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
1.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 3 Leistungsarten (1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
1.
einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
2.
die Überlassung von Verkehrsmitteln und -​anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -​anlagen möglich sind,
3.
die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations-​ und Kommunikationssysteme.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1.
Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,
2.
Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations-​ und Kommunikationssysteme,
3.
Verkehrsanlagen auch Umschlag-​ und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
4.
Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.