§ 2 Anwendung (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn - 1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
- 2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat - 1.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
- 2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.